FAQ
In diesem Bereich finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
Wie kann das TAM-Meldeportal erreicht werden?
Sie können das TAM-Meldeportal über die Seite https://tam.netztransparenz.de oder über https://www.netztransparenz.de/EU-Transparenzverordnung-und-TAM-Meldeportal/TAM-Meldeportal erreichen.
Warum kann ich meine Kontodaten nicht bearbeiten?
In der aktuellen Version 1.0 dieses Portals ist die Bearbeitung ihrer Kontodaten noch nicht aktiviert. Bei Änderungswünschen wenden Sie sich bitte an unser Hilfecenter. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Was ist eine TAM-Meldung?
Das europäische Beihilfenrecht verbietet Subventionen und andere Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln, die den Wettbewerb verzerren könnten. Daher wurde das EU-Beihilfenrecht modernisiert, sodass von der Europäischen Kommission verstärkte Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen eingeführt wurden.
Die damit einhergehenden Transparenz- und Berichtspflichten sind ein zentraler Bestandteil des Beihilferechts, welche den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern übertragen wurden. Die gesetzlichen Umsetzungspflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG). Damit die Übertragungsnetzbetreiber ihren Pflichten nachkommen können, sind Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gesetzlich dazu aufgerufen, Meldungen über Förderungen bzw. Entlastungsbeträge von mehr als 100.000 Euro abzugeben. Hierfür steht Ihnen dieses TAM-Meldeportal zur Verfügung.
Wie läuft der allgemeine Prozess zum TAM-Meldevorgang?
1. Neues Meldenden-Konto registrieren und aktivieren:
Im Rahmen des TAM-Meldeportals tritt ein Meldender auf und registriert seine
Meldepflichtigen (Unternehmen
und/oder natürliche Person). Damit eine TAM-Meldung für den Meldepflichtigen durch
den Meldenden vorgenommen
werden kann, muss zuerst ein Meldenden-Konto registriert und aktiviert werden. Für
die Registrierung dieses
Kontos sowie für ggf. anfallende Rückfragen müssen die relevanten Daten angegeben
werden.
Das Konto wird durch eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse
aktiviert.
2. Meldepflichtigen hinzufügen
Sobald das Meldenden-Konto aktiviert wurde, kann in einem nächsten Schritt der
TAM-Meldevorgang durchlaufen
werden.
In einem ersten Schritt werden die Meldepflichtigen (Unternehmen und/oder natürliche
Person) über den Button
"Meine Meldepflichtigen" und dann "Meldepflichtigen hinzufügen" durch die Eingabe
der relevaten Daten hinzugefügt.
Nachdem dieses erledigt wurde, wird ein Verifikationsbrief inkl. eines Codes an
die Adresse des
Meldepflichtigen versendet. Durch Eingabe dieses Codes im TAM-Meldeportal wird
sodann der Meldepflichtige
verifiziert. Ob der Meldende oder der Meldepflichtige diesen Code eingibt, ist
irrelevant.
3. TAM-Meldevorgang starten und abschließen
Nach der erfolgreichen Verifikation der/des Meldepflichtige/n kann die TAM-Meldung
über den Reiter
"TAM-Meldevorgang starten" eingeleitet werden. Durch Eingabe der Förder- und
Entlastungssummen nach der jeweils
geltenden gesetzlichen Grundlage wird der TAM-Meldevorgang abgeschlossen.
Wie können die Daten des Meldenden-Kontos angepasst werden?
Die Daten können während des laufenden Prozesses nicht geändert werden.
Was ist ein KMU und wie werden diese klassifiziert?
Eine KMU-Definition klassifiziert Unternehmen nach bestimmten Kriterien bspw. nach
Anzahl der Beschäftigten.
Bitte lesen Sie den Hinweistext im TAM-Meldeportal. Dieser gibt eine klare
Definition und ermöglicht Ihnen eine
Einordnung.
Weiterführende Hinweise: (Verweis auf die Empfehlung 2003/361/EG)
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind
eigenständige Unternehmen,
Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen zu unterscheiden. Die Schwellenwerte
beziehen sich auf den
letzten durchgeführten Jahresabschluss. Ein Unternehmen erwirbt bzw. verliert den
KMU-Status, wenn es in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die gesamten Schwellenwerte unter- bzw.
überschreitet. Die Mitarbeiterzahl
entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer.
Teilzeitbeschäftigte und
Saisonarbeiter werden anteilig, Auszubildende nicht berücksichtigt. Ein Unternehmen
ist kein KMU, wenn 25% oder
mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder
mehreren öffentlichen Stellen
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert
werden, ausgenommen sind
bestimmte öffentliche Anteilseigner.
Was ist eine Gebietseinheit (NUTS-Ebene 2) und wie kann diese ermittelt werden?
Eine Gebietseinheit dient der Identifizierung und Klassifizierung von Regionen und
Raumeinheiten. Geben Sie an,
in welcher Gebietseinheit der Hauptsitz Ihres Unternehmens liegt.
Beispiel: Befindet
sich der Hauptsitz Ihres
Unternehmens in "Esslingen", so ist "DE11 Stuttgart" als übergeordnete NUTS-Ebene 2
anzugeben.
Was ist der relevante Hauptwirtschaftszweig (WZ08)?
Es ist immer der "Hauptwirtschaftszweig" anzugeben. Für den Fall mehrerer möglicher
Wirtschaftszweige ist der
Wirtschaftszweig mit der für das Unternehmen größten Bedeutung auszuwählen und als
Hauptwirtschaftszweig
anzugeben.
Beispiel: Der Hauptwirtschaftszweig Ihres Unternehmens ist die
Elektrizitätsversorgung (35.1), dann geben Sie
den Kode und die dazugehörige Bezeichnung des Wirtschaftszweiges
(„Elektrizitätsversorgung“) im TAM-Meldeportal
ein: „D.35.1 Elektrizitätsversorgung“
Wie muss mit dem Verifikationsbrief verfahren werden?
Der Verifikationsbrief wird an die Adresse des Meldepflichtigen versendet. Zur Verifikation der Angaben muss der im Verifikationsbrief enthaltene Code im TAM-Meldeportal eingegeben werden. Ob der Meldende oder der Meldepflichtige diesen Code eingibt, ist irrelevant.
Wie können die Daten des Meldepflichtigen angepasst werden?
Die Daten können während des laufenden Prozesses nicht geändert werden.
Wie können mehrere Meldepflichtige hinterlegt werden?
Weitere Meldepflichtige können Sie hinzufügen, indem Sie auf den Button "Meine Meldepflichtigen" klicken und dann den Button "Meldepflichtigen hinzufügen" anklicken. Anschließend öffnet sich die Maske zur Eingabe der relevanten Daten.
Was ist nach Abgabe der TAM-Meldung noch zu tun?
Nach Finalisierung des TAM-Meldevorgangs ist die TAM-Meldung erfolgreich abgeschlossen. Die Daten werden fristgerecht an die EU übermittelt.
Wie erhalte ich Antworten auf fachliche oder inhaltliche Fragen?
Wenn die Support-Hotline Ihnen nicht weiterhelfen konnte, schreiben Sie uns gerne an folgende E-Mail-Adresse: support@tam.netztransparenz.de
Gibt es eine Vertretungsregelung im TAM-Meldeportal? (z.B. Abwesenheit des Meldenden)
Für jeden Meldepflichtigen (Unternehmen/natürliche Person) können bis zu zwei
Meldende hinterlegt werden.
Zur Einladung eines Vertreters, kann der ursprüngliche Meldende wie folgt
vorgehen:
1. Navigation auf in den Reiter „Meine Meldepflichtigen“
2. Auswahl des betroffenen Meldepflichtigen über den Button „Auswählen“
3. Ansicht der Meldendenliste über den Button „Ansicht“
4. Hinzufügen eines Vertreters über den Button „Vertretung einladen“
Welche EEG-Anlagen fallen unter die Meldepflicht?
Für die TAM-Meldung sind nur EEG-Anlagen relevant, die nach dem 31.07.2014 in Betrieb gegangen sind und Förderzahlungen nach dem EEG 2014, 2017, 2021 oder 2023 erhalten haben.
Welche gesetztliche EEG-Grundlage ist relevant für die Förderung?
Die Förderung ist der Höhe nach aufzuteilen auf die jeweils für die Förderung maßgebliche EEG-Version (EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021, EEG 2023). Diese EEG-Version ergibt sich bei Anlagen, die einen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren erhalten haben, aus dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuschlags. Bei anderen Anlagen ergibt sich die EEG-Version aus dem Inbetriebnahmedatum der Anlage. Für die Pflicht der Meldung ist die Gesamt-Förderung maßgeblich.
Müssen Anlagen berücksichtigt werden, die unter dem EEG 2014 in Betrieb gegangen sind, mittels Übergangsregelung aber nach EEG 2012 gefördert werden?
Ja. Entscheidend ist das Inbetriebnahmedatum der Anlage.
Müssen alle Anlagen des Anlagenbetreibers zusammen gemeldet werden?
Ja. Für die Meldung sind die erhaltenen Zahlungen über alle Anlagen des Betreibers hinweg zu berücksichtigen. Es ist jedoch keine anlagenscharfe Meldung vorgesehen.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein für eine Meldepflicht nach dem EEG?
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die im Jahr 2023
nach dem EEG erhaltenen Zahlungen anzugeben, wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind:
1) die EEG-Anlage(n), für die die EEG-Zahlungen geleistet wurden, ist nach dem 31.
Juli 2014 in Betrieb
gegangen und
2) die Summe der erhaltenen EEG-Zahlungen für die Anlage(n) hat im Kalenderjahr
2023 mindestens 100.000 Euro betragen
Wie verhält es sich mit der Übergangsbestimmung nach § 100 Abs. 10 EEG 2023?
Wenn Anlagenbetreiber keine Anlage nach dem 31.12.2022 in Betrieb genommen haben, für die sie EEG-Förderzahlungen in Anspruch nehmen, beträgt der maßgebliche Schwellenwert zur Abgabe einer TAM-Meldung 500.000 Euro.
Welche Förderbestandteile müssen bei Zahlungen nach dem EEG berücksichtigt werden?
Förderbestandteile sind zusammenfassend alle Zahlungen, die vom jeweils zuständigen Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie usw.). Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen (EinsMan-Zahlungen) bzw. Redispatch und Erlöse aus Direktvermarktung sind nicht zu berücksichtigen.
Müssen Direktvermarktungserlöse berücksichtigt werden?
Nein. Ausschließlich Förderzahlungen sind relevant.
Müssen EinsMan-Zahlungen berücksichtigt werden?
Diese sind nicht zu berücksichtigen, da die Refinanzierung über die Netzentgelte erfolgt und nicht über das EEG-Konto.
Müssen Zahlungen für den Dezember 2021, welche im Januar 2022 gezahlt wurden, in der Berechnung des Jahres 2022 berücksichtigt werden?
Ja. Diese sind zu berücksichtigen.
Müssen die Fördersummen in Netto- oder Brutto-Werten angegeben werden?
Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.
Wer ist bei Anschlussgemeinschaften oder zwischengeschalteten Akteueren wie bspw. Dienstleistern zur TAM-Meldung verpflichtet?
Adressaten der Meldepflicht sind die Anlagenbetreiber, da diese die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen bzw. Umlageprivilegien sind. Sofern ein/e Gesellschaft/Dienstleister zwischengeschaltet ist, ist dennoch der Anlagenbetreiber der Meldepflichtige. Jedoch kann die TAM-Meldung auch durch eine/n Gesellschaft/Dienstleister im Namen des Meldepflichtigen vorgenommen werden.
Muss eine Leermeldung abgeben werden, wenn der Schwellenwert nicht erreicht wird?
Nein. In diesem Fall besteht keine Meldepflicht. Der Schwellenwert für die TAM-Meldungen liegt bei 100.000 Euro. Bitte beachten Sie jedoch die Übergangsbestimmung nach § 100 Abs. 10 EEG 2023.
Werden die angegebenen Daten veröffentlicht?
Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein für eine Meldepflicht nach dem EnFG?
Letztverbraucher sind verpflichtet, die im Jahr
2023 nach dem EnFG erhaltene Umlagenbefreiung oder
Umlagenbegrenzung anzugeben, wenn diese Bedingung erfüllt ist:
1) die Umlagenbefreiung oder Umlagenbegrenzung hat im Kalenderjahr
2023 mindestens
100.000 Euro
betragen.
Welche Meldepflicht besteht im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)?
Gemäß § 56 Abs. 6 EnFG sind Letztverbraucher, die die geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens der BesAR an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt haben, von der Mitteilungspflicht befreit. Umlageentlastungen, die der BesAR unterliegen, sind somit nicht zu berücksichtigen.
Welche Umlagen sind mit "Umlagen nach dem EnFG" gemeint?
Umlagen sind nach dem EnFG die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Andere Umlagen wie beispielsweise die § 19 StromNEV-Umlage sind nicht betroffen und auch nicht zu berücksichtigen.
Müssen die ersparten Umlagezahlungen in Netto- oder Brutto-Werten angegeben werden?
Die ersparten Umlagezahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.
Wer ist bei Anschlussgemeinschaften oder zwischengeschalteten Akteueren wie bspw. Dienstleistern zur TAM-Meldung verpflichtet?
Adressat der Meldepflicht ist der Letztverbraucher, der eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen erhält. Sofern ein/e Gesellschaft/Dienstleister zwischengeschaltet ist, ist dennoch der Letztverbraucher der Meldepflichtige. Jedoch kann die TAM-Meldung auch durch eine/n Gesellschaft/Dienstleister im Namen des Meldepflichtigen vorgenommen werden.
Muss eine Leermeldung abgeben werden, wenn der Schwellenwert nicht erreicht wird?
Nein. In diesem Fall besteht keine Meldepflicht. Der Schwellenwert für die TAM-Meldungen liegt bei 100.000 Euro.
Werden die angegebenen Daten veröffentlicht?
Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein für eine Meldepflicht nach § 30 Abs. 5 und 5a StromPBG?
Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen eine TAM-Meldung abgeben.
Welche Entlastungsbeträge sind bei der Bestimmung der Entlastungssumme zu berücksichtigen?
Gemäß des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitgestellten Dokuments "Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG" (Abschnitt 2.18) ist eine Mitteilung nach § 30 Abs. 5 StromPBG bzw. § 22 Abs. 5 EWPBG dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmen als Letztverbraucher von Strom und/oder leitungsgebundenem Erdgas und/oder als Kunde von Wärme Entlastungsbeträge von insgesamt (d.h. sämtliche Entlastungsbeträge nach dem StromPBG und EWPBG zusammen) mehr als 100.000 Euro erhalten hat.
Welche Besonderheiten bestehen für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind?
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Meldung bereits 10.000 Euro.
Informationen zu Fristverlängerungsanträgen
Gemäß des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitgestellten
Dokuments "
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie
Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG" (Abschnitt 5.5) kann
bei
der Prüfbehörde ein Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen
Selbsterklärung des Unternehmens gestellt werden. Im Falle einer Genehmigung des Antrags
verlängert sich auch die Frist zur Abgabe der Mitteilung nach § 30 Abs. 5 StromPBG sowie
§ 22 Abs. 5 EWPBG auf den 30.09.2024.
Sofern Sie von dieser Fristverlängerung zur Abgabe der TAM-Meldung Gebrauch machen
möchten, bitten wir um schriftliche Mitteilung per E-Mail an
support@tam.netztransparenz.de. Bitte führen Sie im Betreff das Stichwort
"Fristverlängerung TAM-Meldung StromPBG/EWPBG" auf.
Müssen die Fördersummen in Netto- oder Brutto-Werten angegeben werden?
Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der Schwellenwert überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.
Wer ist bei Anschlussgemeinschaften oder zwischengeschalteten Akteuren wie bspw. Dienstleistern zur TAM-Meldung verpflichtet?
Adressaten der Meldepflicht sind die Letztverbraucher, da diese die tatsächlichen Empfänger der Entlastungszahlungen sind. Sofern ein/e Gesellschaft/Dienstleister zwischengeschaltet ist, ist dennoch der Letztverbraucher der Meldepflichtige. Jedoch kann die TAM-Meldung auch durch eine/n Gesellschaft/Dienstleister im Namen des Meldepflichtigen vorgenommen werden.
Muss eine Leermeldung abgeben werden, wenn der Schwellenwert nicht erreicht wird?
Nein. In diesem Fall besteht keine Meldepflicht und es muss keine Meldung im TAM-Meldeportal abgegeben werden.
Werden die angegebenen Daten veröffentlicht?
Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein für eine Meldepflicht nach § 22 Abs. 5 EWPBG?
Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen eine TAM-Meldung abgeben.
Welche Entlastungsbeträge sind bei der Bestimmung der Entlastungssumme zu berücksichtigen?
Gemäß des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitgestellten Dokuments "Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG" (Abschnitt 2.18) ist eine Mitteilung nach § 30 Abs. 5 StromPBG bzw. § 22 Abs. 5 EWPBG dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmen als Letztverbraucher von Strom und/oder leitungsgebundenem Erdgas und/oder als Kunde von Wärme Entlastungsbeträge von insgesamt (d.h. sämtliche Entlastungsbeträge nach dem StromPBG und EWPBG zusammen) mehr als 100.000 Euro erhalten hat.
Welche Besonderheiten bestehen für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind?
Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Meldung bereits 10.000 Euro.
Informationen zu Fristverlängerungsanträgen
Gemäß des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitgestellten
Dokuments "
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie
Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG" (Abschnitt 5.5) kann
bei der Prüfbehörde ein Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen
Selbsterklärung des Unternehmens gestellt werden. Im Falle einer Genehmigung des Antrags
verlängert sich auch die Frist zur Abgabe der Mitteilung nach § 30 Abs. 5 StromPBG sowie
§ 22 Abs. 5 EWPBG auf den 30.09.2024.
Sofern Sie von dieser Fristverlängerung zur Abgabe der TAM-Meldung Gebrauch machen
möchten, bitten wir um schriftliche Mitteilung per E-Mail an
support@tam.netztransparenz.de. Bitte führen Sie im Betreff das Stichwort
"Fristverlängerung TAM-Meldung StromPBG/EWPBG" auf.
Müssen die Fördersummen in Netto- oder Brutto-Werten angegeben werden?
Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der Schwellenwert überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.
Wer ist bei Anschlussgemeinschaften oder zwischengeschalteten Akteuren wie bspw. Dienstleistern zur TAM-Meldung verpflichtet?
Adressaten der Meldepflicht sind die Letztverbraucher oder Kunden, da diese die tatsächlichen Empfänger der Entlastungszahlungen sind. Sofern ein/e Gesellschaft/Dienstleister zwischengeschaltet ist, ist dennoch der Letztverbraucher oder Kunde der Meldepflichtige. Jedoch kann die TAM-Meldung auch durch eine/n Gesellschaft/Dienstleister im Namen des Meldepflichtigen vorgenommen werden.
Muss eine Leermeldung abgeben werden, wenn der Schwellenwert nicht erreicht wird?
Nein. In diesem Fall besteht keine Meldepflicht und es muss keine Meldung im TAM-Meldeportal abgegeben werden.
Werden die angegebenen Daten veröffentlicht?
Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.