TAM-Meldeportal

Meldeplattform für Transparenzmeldungen der Datenerhebung über Förder- und Entlastungssummen (Transparency Award Module = "TAM-Meldungen"), die aus dem EEG, dem EnFG, dem StromPBG und dem EWPBG resultieren.

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Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) führen zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen die Datenerhebung über Förder- und Entlastungssummen (Transparency Award Module = „TAM-Meldungen“), die aus dem EEG, dem EnFG, dem StromPBG und dem EWPBG resultieren, durch.

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Vorgehen und zur Abgabe der TAM-Meldungen. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Fristen zur Datenmeldung und führen diese zeitnah durch.

Die Fristen für den Meldezeitraum 2023 sind wie folgt:
  • 31. Juli 2024: § 71 Abs. 6 EEG in Verbindung mit Abs. 4 (EEG-Förderung)
  • 31. Juli 2024: § 56 Abs. 1 EnFG (Umlagenentlastung)
  • 30. Juni 2024 § 30 Abs. 5 und 5a StromPBG (Entlastungsbeträge)
  • 30. Juni 2024 § 22 Abs. 5 EWPBG (Entlastungsbeträge)
Hinweise zu Fristverlängerungsanträgen für TAM-Meldungen nach StromPBG und EWPBG finden sich in den FAQ.

Was sind TAM-Meldungen?

Das europäische Beihilfenrecht verbietet Subventionen und andere Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln, die den Wettbewerb verzerren könnten.

Daher wurde das EU-Beihilfenrecht modernisiert, sodass von der Europäischen Kommission verstärkte Transparenz-verpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen eingeführt wurden.

Die damit einhergehenden Transparenz- und Berichtspflichten sind ein zentraler Bestandteil des Beihilferechts, welche den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern übertragen wurden.

Die gesetzlichen Umsetzungspflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Energiefinanzierungs-gesetz (EnFG), dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG).

Damit die Übertragungsnetzbetreiber ihren Pflichten nachkommen können, sind Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gesetzlich dazu aufgerufen, Meldungen über Förderungen bzw. Entlastungsbeträge von mehr als 100.000 Euro abzugeben. Hierfür steht Ihnen dieses TAM-Meldeportal zur Verfügung.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Nutzung des TAM-Meldeportals oder zur Abgabe der TAM-Meldung können Sie das FAQ nutzen.

Informationen zum Meldeverfahren

Hier finden Sie die Prozessdokumentation zur Abgabe einer TAM-Meldung im TAM-Meldeportal.

Allgemeine Hinweise zu TAM-Meldungen nach dem EEG (§ 71 Abs. 6 EEG und Abs. 4)

Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die im Jahr 2023 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen anzugeben, wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die EEG-Anlage(n), für die die EEG-Zahlungen geleistet wurden, ist/sind nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen und
  2. die Summe der erhaltenen EEG-Zahlungen für die Anlage(n) hat im Kalenderjahr 2023 mindestens 100.000 Euro betragen.

Übergangsbestimmung nach § 100 Abs. 10 EEG 2023: Wenn Anlagenbetreiber keine Anlage nach dem 31.12.2022 in Betrieb genommen haben, für die sie EEG-Förderzahlungen in Anspruch nehmen, beträgt der maßgebliche Schwellenwert 500.000 Euro. Jeder Anlagenbetreiber, dessen Anlage(n) diese Voraussetzungen erfüllt(en), ist verpflichtet, eine TAM-Meldung in diesem Portal abzugeben.

Erläuterungen
Förderbestandteile sind zusammenfassend alle Zahlungen, die vom jeweils zuständigen Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie usw.). Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen (EinsMan-Zahlungen) bzw. Redispatch und Erlöse aus Direktvermarktung sind nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.

Veröffentlichung der Meldungen
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen nach Abschluss der Erhebung die ihnen mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

Allgemeine Hinweise zu TAM-Meldungen nach dem EnFG (§ 56 Abs. 1 EnFG)

Betroffene Letztverbraucher
Letztverbraucher sind verpflichtet, die im Jahr 2023 erhaltene Verringerung oder Begrenzung der Umlagen nach dem EnFG (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) anzugeben, wenn diese Bedingung erfüllt ist:

  1. Die ersparten Umlagezahlungen aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht hat 100.000 Euro oder mehr betragen.

Jeder Letztverbraucher, der diese Voraussetzung erfüllt, ist verpflichtet, eine TAM-Meldung in diesem Portal abzugeben.

Hinweis für Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)
Gemäß § 56 Abs. 6 EnFG sind Letztverbraucher, die die geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens der BesAR an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt haben, von der Mitteilungspflicht befreit. Umlageentlastungen, die der BesAR unterliegen, sind somit nicht zu berücksichtigen.

Erläuterungen
Umlagen sind nach dem EnFG die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Bei Berücksichtigung des Schwellenwerts von 100.000 Euro sind diese Umlagen zusammen zu betrachten. Die ersparten Umlagezahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer und in den vorgegebenen Spannen anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der Schwellenwert überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.

Veröffentlichung der Meldungen
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen nach Abschluss der Erhebung die ihnen mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

Allgemeine Hinweise zu TAM-Meldungen nach dem StromPBG (§ 30 Abs. 5 und 5a StromPBG)

Betroffene Letztverbraucher
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, sind verpflichtet, die im Kalenderjahr 2023 nach dem StromPBG erhaltenen Entlastungsbeträge anzugeben, wenn diese Bedingung erfüllt ist:

  1. die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen übersteigen einen Betrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023.

Hinweis: Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Meldung bereits 10.000 Euro.

Jeder Letztverbraucher, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist verpflichtet, eine TAM-Meldung in diesem Portal abzugeben. Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer und in den vorgegebenen Spannen anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.

Veröffentlichung der Meldungen
Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.

Allgemeine Hinweise zu TAM-Meldungen nach dem EWPBG (§ 22 Abs. 5 EWPBG)

Betroffene Letztverbraucher
Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, sind verpflichtet, die im Kalenderjahr 2023 nach dem EWPBG erhaltenen Entlastungsbeträge anzugeben, wenn diese Bedingung erfüllt ist:

  1. die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen übersteigen einen Betrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023.

Hinweis: Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Meldung bereits 10.000 Euro.

Jeder Letztverbraucher oder Kunde, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist verpflichtet, eine TAM-Meldung in diesem Portal abzugeben. Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer und in den vorgegebenen Spannen anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.

Veröffentlichung der Meldungen
Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.