TAM-Meldeportal

Meldeplattform für Transparenzmeldungen

Was sind TAM-Meldungen?

Das europäische Beihilfenrecht verbietet Subventionen und andere Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln, die den Wettbewerb verzerren könnten. Daher wurde das EU-Beihilfenrecht modernisiert, sodass von der Europäischen Kommission verstärkte Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen eingeführt wurden. Die damit einhergehenden Transparenz- und Berichtspflichten sind ein zentraler Bestandteil des Beihilferechts, welche den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern übertragen wurden. Die gesetzlichen Umsetzungspflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).

Damit die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber ihren Pflichten nachkommen können, sind Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gesetzlich dazu aufgerufen, Meldungen über Förderungen von über 100.000 Euro zu melden, die sog. "TAM-Meldungen" (Transparency Award Module). Hierfür steht Ihnen dieses TAM-Meldeportal zur Verfügung. Zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Nutzung des TAM-Meldeportals oder zur Abgabe der TAM-Meldung können Sie das FAQ nutzen.




Infos zum Meldeverfahren


Allgemeine Hinweise zur Abgabe der TAM-Meldung
Nachdem Sie erfolgreich Ihr Meldenden-Konto aktiviert haben, können Sie mit dem TAM-Meldevorgang beginnen. In einem ersten Schritt müssen Sie Ihre Meldepflichtigen (Unternehmen und/oder natürliche Person) über den Reiter Meine Meldepflichtigen durch die Eingabe der relevaten Daten hinzufügen. Nachdem ein neuer Meldepflichtiger hinzugefügt wurde, wird ein Verifikationsbrief inkl. eines Codes an die Adresse des Meldepflichtigen versendet. Durch Eingabe dieses Codes im TAM-Meldeportal wird sodann der Meldepflichtige verifiziert.

Nach der erfolgreichen Verifikation der/des Meldepflichtige/n kann die TAM-Meldung über den Reiter "TAM-Meldevorgang starten" eingeleitet werden. Durch Eingabe der Förder- bzw. Entlastungssummen nach der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlage können Sie den TAM-Meldevorgang abschließen. Sie können den Status Ihrer Meldepflichtigen jederzeit unter dem Reiter "Meine Meldepflichtigen" einsehen und werden darüber hinaus per E-Mail informiert.




Allgemeine Hinweise zu TAM-Meldungen nach dem EEG (§ 71 Abs. 6 EEG und Abs. 4)
Betroffene Anlagen bzw. Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die im Jahr 2022 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen anzugeben, wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind:
1) die EEG-Anlage(n), für die die EEG-Zahlungen geleistet wurden, ist/sind nach dem 30. Juli 2014 in Betrieb gegangen und
2) die Summe der erhaltenen EEG-Zahlungen für die Anlage(n) hat im Kalenderjahr 2022 mindestens 100.000 Euro betragen.
Jeder Anlagenbetreiber, dessen Anlage(n) diese Voraussetzungen erfüllt(en), ist verpflichtet, eine TAM-Meldung in diesem Portal durchzuführen.

Erläuterungen Förderbestandteile sind zusammenfassend alle Zahlungen, die vom jeweils zuständigen Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie usw.). Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen (EinsMan-Zahlungen) bzw. Redispatch und Erlöse aus Direktvermarktung sind nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.

Veröffentlichung der Ergebnisse Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.




Allgemeine Hinweise zu TAM-Meldungen nach dem EnFG (§ 56 Abs. 1 EnFG)
Betroffene Letztverbraucher
Letztverbraucher sind verpflichtet, die im Jahr 2022 nach dem EnFG erhaltene Umlagenbefreiung oder Umlagenbegrenzung anzugeben, wenn diese Bedingung erfüllt ist:
1) die Umlagenbefreiung oder Umlagenbegrenzung hat im Kalendarjahr 2022 mindestens 100.000 Euro betragen.
Jeder Letztverbraucher, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist verpflichtet, ein TAM-Meldung in diesem Portal durchzuführen.

Hinweis für Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) Gemäß § 56 Abs. 6 EnFG sind Letztverbraucher, die die geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens der BesAR an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt haben, von der Mitteilungspflicht befreit. Umlageentlastungen, die der BesAR unterliegen, sind somit nicht zu berücksichtigen.

Erläuterungen Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer und in den vorgegebenen Spannen anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.

Veröffentlichung der Ergebnisse Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.